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Durch das seit 1.1.2004 geltende Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) sind die

Anforderungen der ärztlichen Berufsordnung und die schon seit längerem geltenden Anforderungen für den stationären Bereich zur Einführung von Qualitätsmanagement auf alle Gesundheitseinrichtungen ausgedehnt worden.

In § 135a und § 136b SGB V wird formuliert:

(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen

oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach

§ 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,

  1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die
    insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
  2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.“

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An „einrichtungsübergreifenden Maßnahmen“ stehen im hausärztlichen Bereich insbesondere hausärztliche Qualitätszirkel oder Qualitätsgemeinschaften zur Verfügung, die eine hohe Akzeptanz und Teilnahmequote aufweisen und die, insbesondere wenn sie strukturiert und datenbasiert sind und einen nachweislichen Einfluss auf die Ergebnisqualität haben.

Neu ist die Forderung nach einem „einrichtungsinternen Qualitätsmanagement“, das in

den nächsten Jahren eingeführt und weiterentwickelt werden soll. Wichtig erscheint hierbei die gesetzgeberische Forderung nach „Weiterentwicklung“, die im Sinne eines echten Qualitätsmanagements offensichtlich als kontinuierlicher Prozess verstanden wird.

Nur wenn Aktivitäten zur Bewältigung dieser Anforderungen sich aufeinander beziehen, wenn sie sich synergisch ergänzen und wenn sie gleichzeitig keinen oder wenig zusätzlichen Aufwand erfordern, werden sie eine Chance auf tatsächliche Umsetzung haben.

Hierzu kann ich einen entscheidenden Beitrag leisten.

 

 
 
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